Sie sind Geschädigter? Dann haben Sie mehr Rechte, als die meisten Versicherer Ihnen verraten. Hier der vollständige Überblick.
Auf einen Blick
- Freie Wahl von Gutachter, Werkstatt und Anwalt
- Kosten trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung
- Anspruch auf Mietwagen oder Nutzungsausfall
- Wertminderung und Restwert nicht akzeptieren ohne Prüfung
- Schmerzensgeld bei Personenschäden zusätzlich
- Verjährungsfrist regelmäßig 3 Jahre
01Freie Wahl: Gutachter, Werkstatt, Anwalt
Als Geschädigter bestimmen Sie, wer Ihr Fahrzeug begutachtet, wer es repariert und wer Ihre rechtlichen Interessen vertritt. Die Versicherung darf Ihnen niemanden vorschreiben. Lassen Sie sich nicht in „Partnerwerkstätten“ oder „Schadenmanagement-Programme“ drängen.
02Die Versicherung zahlt, auch den Anwalt
Bei eindeutiger Haftungslage übernimmt die gegnerische Haftpflicht alle Schadenpositionen: Reparatur, Wertminderung, Nutzungsausfall, Mietwagen, Gutachterkosten und auch die Kosten eines Verkehrsrechtsanwalts. Für Sie entsteht kein Risiko.
03Mietwagen oder Nutzungsausfall
Sie können entweder einen Mietwagen nehmen (zur gleichen Klasse, oft mit Abschlag) oder die Nutzungsausfallpauschale beanspruchen. Versicherer empfehlen gerne den günstigen Mietwagen ihres „Partners“, Sie müssen das nicht annehmen.
04Restwertangebote der Versicherung
Bei Totalschaden präsentiert die Versicherung gerne überraschend hohe Restwertangebote aus Online-Restwertbörsen. Diese sind oft nicht regional und für Sie schwer realisierbar. Maßgeblich ist der Restwert, den ein Gutachter regional realistisch ermittelt, nicht eine bundesweite Auktion.
05Personenschaden: Schmerzensgeld & Co.
Bei Verletzungen kommen weitere Ansprüche dazu: Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Behandlungskosten, Fahrtkosten zu Ärzten, Haushaltsführungsschaden. Auch hier ist anwaltliche Vertretung dringend zu empfehlen, die Beträge sind erheblich und werden ohne Druck selten von selbst gezahlt.
06Fristen, die Sie kennen müssen
Die regelmäßige Verjährung beträgt 3 Jahre, gerechnet ab Ende des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist und Sie vom Schädiger Kenntnis hatten. Klingt lang, ist es nicht, weil Versicherungen gerne hinhalten.
Schadenmeldung an die eigene Versicherung sollte „unverzüglich“ erfolgen, üblich sind 7 Tage. Keine Sorge: Diese Meldung ist keine Schuldanerkenntnis.
Typische Fallstricke
- ×Sich in „Schadenmanagement-Programme“ der gegnerischen Versicherung drängen lassen.
- ×Erste, schnelle Vergleichsangebote unterschreiben, oft zu niedrig.
- ×Verjährung übersehen, Ansprüche verfallen nach 3 Jahren.
- ×Eigene Vollkasko nutzen, obwohl gegnerische Haftpflicht zahlen müsste.
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Häufige Fragen zu diesem Thema
Was, wenn die Versicherung gar nicht reagiert?+
Nach 4-6 Wochen ohne Antwort ist anwaltlicher Druck angebracht. Mahnverfahren oder Klage stehen bei klarer Haftung als Mittel zur Verfügung.
Bekomme ich auch bei Mitschuld einen Gutachter bezahlt?+
Anteilig ja, nach Ihrer Schuldquote. Trotzdem fast immer sinnvoll, weil ohne Gutachten gar keine Quote durchsetzbar ist.

